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CABLO
Metall-Recycling & Handel GmbH
Flugplatzstrasse 1-2
16833 Fehrbellin

Tel: +49.33932 619-0
Fax: +49.33932 619-10

E-Mail: info @ cablo.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CABLO Metall-Recycling & Handel GmbH für den Einkauf und für den Verkauf.

Allgemeine Einkaufs-, Zerlege- und Umarbeitungsbedingungen

(Fassung: August 2005)
  1. Ausschließliche Geltung
    Falls nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern nicht anders bestimmt, gelten die für Käufer und Verkäufer bei Einkaufsverträgen angegebenen Bedingungen entsprechend auch für Auftragnehmer bzw. Besteller bei Zerlege- und Umarbeitungsverträgen.


  2. Lieferung
    Die gelieferten Materialien und Ansichtsmuster müssen frei sein von Bestandteilen, die die Gesundheit der Belegschaft bzw. Dritter und/oder die Arbeitssicherheit gefährden können. Der Verkäufer/Besteller versichert, dass zu liefernde Material von ihm bzw. einem Unterlieferanten geprüft wird und frei ist von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern sowie Radioaktivität.


  3. Verwiegung und Probenahme
    a) Die Verwiegung erfolgt auf unseren Betrieben und ist für die endgültige Abrechnung maßgeblich.
    b) Liefert der Verkäufer nicht vertragsgemäße Ware an, so stehen uns die gesetzlichen Mängelrechte zu.


  4. Verpackung
    Sollte ausnahmsweise eine Verpackung erforderlich sein, sind deren Art und Umfang vorher mit uns abzustimmen. Etwaige Verpackungskosten gehen zu Lasten des Verkäufers. Die Verpackung geht in das Eigentum des Käufers über oder muss auf unser Verlangen kostenfrei vom Verkäufer zurückgenommen werden.


  5. Abgaben und Steuern
    Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf die Ware und die zugehörigen Dokumente erhoben werden, gehen zu Lasten des Verkäufers. Vom Käufer bzw. Auftragnehmer genannte Preise und Nebenkosten verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).


  6. Preisfestlegung
    a) Sollten sich in den LME-Vertragsstrukturen und/oder deren Anwendung sowie in der Umrechnung der Londoner Metallnotierungen in andere Währungen wesentliche Änderungen ergeben, erfolgt über eine Änderung der Preisbasis einvernehmliche Verständigung.
    b) Wird für einen Börsentag der Londoner Metallbörse kein EUROFX publiziert, so wird der letztbekannte EUROFX Kurs zur Umrechnung herangezogen. Sollte über einen längeren Zeitraum kein EUROFX publiziert werden, erfolgt eine einvernehmliche Verständigung.
    c) An Feiertagen in Fehrbellin ist die Annahme von Preisfixierungen nicht möglich.


  7. Anlieferung
    Geschlossene Behältnisse dürfen für die Anlieferung nicht benutzt werden.

    Anlieferadressen:
    CABLO Metall-Recycling & Handel GmbH
    Flugplatzstr. 1-2
    16833 Fehrbellin
    Annahme-/Verladezeiten:
    Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr
    Freitag 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    CABLO Metall-Recycling & Handel GmbH
    Adalbert-Stifter-Str. 2
    89278 Nersingen/Straß
    Annahme-/Verladezeiten:
    Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr
    Freitag 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Handelt es sich bei dem Material um Drittlandsware, so hat die "Einfuhrzollabfertigung" vor Anlieferung auf den Betrieben auf Kosten des Kunden/Lieferanten zu erfolgen. Bei verpacktem Material haben Verpackung und Kennzeichnung den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Nichtzutreffende Kennzeichnungen gebrauchter Verpackungen sind zu entfernen.


  8. Anzuwendendes Recht
    Für das Vertragsverhältnis gilt unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


  9. Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist Neuruppin.

Ergänzende Bedingungen für Umarbeitungs- und Zerlegeverträge


  1. Eigentum bei Umarbeitungsverträgen
    Dem Besteller ist bekannt, dass in seinem Eigentum stehende Materialien mit anderen Materialien vermischt und verbunden werden, und dass die Identität mit dem zurückzuliefernden Material nicht gewährleistet ist. Das Eigentumsrecht des Bestellers an dem gelieferten Material erlischt spätestens mit der Erfüllung des Rücklieferungsanspruchs. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auftragnehmer berechtigt, das Alleineigentum des Bestellers durch Aussonderung wiederherzustellen.


  2. Garantie des Bestellers bei Zerlegungsaufträgen
    a) Der Besteller garantiert, dass die Reststoffe aus der Zerlegung aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung als hausmüllähnlicher Gewerbeabfall auf Hausmülldeponien verbracht werden können.
    b) Muss eine Entsorgung der Reststoffe in einer Sonderabfallentsorgungsanlage erfolgen, so trägt der Auftraggeber die diesbezüglichen Kosten inklusive Transport.


  3. Rücklieferung bei Zerlegeaufträgen/Angabe von Inhalten
    a) Die ausgebrachten Nichteisen-Metalle werden frei Fahrzeug ab unseren Betrieben zurückgeliefert.
    b) Wenn nicht vorher anders vereinbart, werden die Zerlegearbeiten treuhänderisch durchgeführt. Falls Sie uns Metallinhaltsangaben vor der Verarbeitung vorschreiben, so können diese nur durch unsere schriftliche Bestätigung anerkannt werden. Anderenfalls gelten die von uns ermittelten Werte. Unsere Qualitätsbezeichnung für ausgebrachte Nichteisen-Metalle erfolgt ohne Haftung, nach besten Wissen und nur nach äußerer Einschätzung. Dieses ist vor Weitergabe an Dritte oder vor Verarbeitung zu berücksichtigen.
    c) Im Falle einer Umarbeitung werden die Neumetalle nur als Kontenware zur Verfügung gestellt. Eine physische Abholung der Neumetalle ist nicht möglich.


  4. Haftung für Umarbeitungs- und Zerlegearbeiten
    a) Die angelieferten, in Umarbeitung befindlichen und zurückzuliefernden Materialien werden vom Auftragnehmer mit gleicher Sorgfalt behandelt und geschützt wie gekaufte Materialien. Der Auftragnehmer haftet dem Besteller für Schäden und Verluste nur in Fällen groben Verschuldens seiner Organe oder seiner Erfüllungsgehilfen mit Leitungsfunktion.
    b) Die Haftung ist in jedem Fall auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Allgemeine Verkaufsbedingungen

(Fassung: August 2005)
  1. Allgemeines
    a) Für alle Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen sowie Ergänzungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Bedingungen des Käufers.
    b) Mündliche Abreden sowie sämtliche über unsere Vertreter an uns herangetragene Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie ausdrücklich und schriftlich bestätigen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gehen wir davon aus, dass der Käufer mit unseren Verkaufsbedingungen vorbehaltlos einverstanden ist, auch wenn er zuvor widersprochen haben sollte.


  2. Berechnung
    a) Unsere Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
    b) Für die Berechnung der Ware gilt das vor Abgang auf unseren Betrieben festgestellte Gewicht.
    c) Zölle und sonstige auf die Ware zu entrichtende Abgaben die nach dem Tag des Vertragsschlusses durch gesetzliche Maßnahmen bestimmt werden, gehen zu Lasten des Käufers.


  3. Lieferung/Verzug
    a) Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich der ungestörten Produktion in geplanter Höhe und termingemäßer Versorgung mit den notwendigen Vormaterialien aufgrund bestehender Versorgungsverträge. Größere Betriebsstörungen und Fälle höherer Gewalt einschließlich Streik und Aussperrung berechtigen uns zur Aufschiebung und/oder Aufhebung unserer Lieferverpflichtung. Preisvereinbarungen für Mengen, die durch die Behinderung ausgefallen sind, gelten für die ersten, dem Ausfall entsprechenden Mengen, die nach Aufhebung geliefert werden. Während der Zeit der Behinderung finden keine neuen Preisvereinbarungen statt.
    b) Dauert die Lieferbehinderung in solchen Fällen länger als 3 Monate an, ohne dass wir von dem Recht zur Aufhebung unserer Lieferverpflichtung Gebrauch gemacht haben, so hat nach Ablauf einer angemessenen Ankündigungszeit unter Ausschluss weitergehender Ansprüche der Käufer das Recht, die Abnahme der betroffenen bestellten Menge zu verweigern und insoweit vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, wir haben eine angemessene Ersatzlösung angeboten.
    c) Wegen Höherer Gewalt ausgesetzte Lieferungen sind jedoch nachzuholen, wenn Festpreise vereinbart worden sind oder wenn und soweit Kursperioden maßgebend sind, die vor Eintritt der höheren Gewalt liegen.
    d) Im Fall unseres Verzuges kann der Käufer erst dann vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns per Einschreiben/Rückschein eine angemessene Frist zur Leistung mit der unwiderruflichen Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung ablehne, und die Leistung innerhalb der gesetzten Frist fehlschlägt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeder Art, kann der Käufer aus Verzug nur unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffer 5 herleiten.
    e) Das Erfordernis der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß vorstehend c) gilt auch bei Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen Liefertermins.
    f) Die Ware reist auf Gefahr des Käufers.


  4. Mängel
    a) Zur Wahrung der Mängelansprüche sind uns etwaige Beanstandungen der Ware 10 Tage nach Entgegennahme, bei verborgenen Mängel unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens 8 Wochen nach Empfang der Ware anzuzeigen.
    b) Bei nachgewiesenen Mängeln liefern wir gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz. Sollten wir mit unserer Ersatzlieferung in Verzug geraten, kann der Käufer erst dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, nachdem er uns per Einschreiben/Rückschein eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung mit der unwiderruflichen Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Ersatzlieferung ablehne, und die Ersatzlieferung innerhalb der gesetzten Frist fehlschlägt. Eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen Fehlschlagens der Ersatzlieferung kommt frühestens nach dem dritten erfolglosen Versuch in Betracht.
    c) Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche können nur unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffer 5 geltend gemacht werden.
    d) Garantien gelten nur dann als abgegeben, wenn wir unter Verwendung dieses Begriffs eine solche ausdrücklich und schriftlich besonders erklärt haben. Ohne derartige Hinweise gelten z. B. Angaben in Katalogen, Qualitätsblättern und -zertifikaten, Analysenzertifikaten usw. nicht als Garantien im Rechtssinne.


  5. Haftungsbeschränkung
    a) Schadenersatz statt der Leistung kann der Käufer erst geltend machen, nachdem er uns per Einschreiben/Rückschein eine angemessene Frist zur Leistung oder Ersatzlieferung mit der unwiderruflichen Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung bzw. Ersatzlieferung ablehne, und die Leistung bzw. Ersatzlieferung innerhalb der gesetzten Frist fehlschlägt.
    b) Ersatzansprüche jeglicher Art - insbesondere auch aus unerlaubter Handlung sowie für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind - sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz vor oder unsere Organe oder diejenigen Erfüllungsgehilfen, denen besondere Leitungsaufgaben übertragen sind, haben grob fahrlässig gehandelt oder es liegt eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder eine Kardinalpflichtverletzung vor oder wir haben eine Garantie übernommen. Schadensersatzansprüche sind außer bei Vorsatz und wegen Übernahme einer Garantie in jedem Fall auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
    c) Außer in den Fällen von Vorsatz und Übernahme einer Garantie ist unsere Haftung für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
    d) Außer in den Fällen von Vorsatz und Übernahme einer Garantie ist unsere Haftung für reine Vermögensschäden ausgeschlossen.
    e) Die Regelung gemäß vorstehend a) bis d) gilt auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
    f) Die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehend a) bis e) gilt nicht für Personenschäden oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz.
    g) Im Verhältnis zwischen dem Käufer und uns ist es allein Aufgabe des Käufers, von uns gelieferte Produkte nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich über alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von uns gelieferten Produkten zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür ausschließlich der Käufer.


  6. Eigentumsvorbehalt
    a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch bereits entstandener und zukünftiger Forderungen gegen den Käufer aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung vor. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten, verbundenen bzw. vermischten Sachen. Der Käufer tritt uns schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sicherungshalber ab, bei mit anderen Sachen verarbeiteter, verbundener oder vermischter Vorbehaltsware in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Zur Einziehung dieser Forderung ist er widerruflich berechtigt. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Gesamtforderung um 20 % übersteigt, verpflichten wir uns jeweils zur Freigabe der Sicherungsrechte.
    b) Sobald uns Umstände bekannt werden, die die Erfüllung unserer Ansprüche gefährdet erscheinen lassen, können wir die Vorbehaltsware herausverlangen.
    c) Das Herausverlangen der Sache aufgrund des Eigentumsvorbehalts ist uns auch ohne Rücktritt vom Vertrag möglich.


  7. Verpackung
    Die von der Cablo teilweise verwendeten Mehrwegverpackungen (z. B. Werksbehälter) bleiben unser Eigentum. Andere Verwendung, Nutzung und die Weitergabe an Dritte ist untersagt.


  8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    a) Für das Vertragsverhältnis gilt unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    b) Gerichtsstand ist Neuruppin, nach unserer Wahl auch der Sitz des Käufers.
Cablo 2011
Ein Unternehmen der Aurubis-Gruppe

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